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Waffenbesitzkarte im Erbfall

EINLEITUNG

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erben, können Sie die erforderliche Waffenbesitzkarte unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser die Schusswaffen berechtigt besessen hat.

Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, ist der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste) zu entnehmen.

Gelangen Sie infolge einer Erbschaft in den Besitz einer Schusswaffe, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung zu setzen.

Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

ZUSTAENDIG

In Baden-Württemberg sind für die Durchführung des Waffengesetzes – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Kreispolizeibehörden zuständig.

Kreispolizeibehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer Gemeinde wohnen, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
  • ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt

VORAUSSETZUNG

für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Erbfall:

  • Zuverlässigkeit
    Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

Sind Sie als Erbe noch Minderjährig, müssen Sie die Waffe bis zur Vollendung Ihres 18. Lebensjahres einem waffenrechtlich Berechtigten überlassen.

ABLAUF

Sie müssen bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch elektronisch zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.

Den Nachweis der persönlichen Eignung müssen Sie selbst erbringen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

UNTERLAGEN

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
  • Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
  • Verzichtserklärung eventueller Miterben
  • Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
  • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung

FRIST

Als Erbe müssen Sie binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen.

Waffen, die Sie aus Anlass des Todes des bisherigen Waffenbesitzers in Besitz nehmen, müssen Sie jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

KOSTEN

56,24 Euro

RECHTSGRUNDLAGE